Fondax FCT – Fonds: Gericht sieht Haftung wegen fehlerhaften Produktflyers – Garantien unrichtig dargestellt
Wurden die Anleger durch den Produktflyer gewollt irregeführt?
Das Landgericht München I hat durch Urteil vom 18.04.2013 die Haftung der Gründungsgesellschafter der FCT Fondax Capital Trust GmbH & Co. KG für die Produktangaben in dem bei der Anlegerwerbung verwendeten Flyer festgestellt. Durch Schulungen und Flyer gingen einige Vermittler bei der FCT davon aus, dass es eine Einlagenrückgewährgarantie gäbe und mit diesen Daten traten die Vermittler an die potentiellen Anleger heran.
Bedeutung und Auswirkung des Urteils
Neben der Aktona Vermögensverwaltung GmbH und der Fondax Beteiligungstreuhand GmbH wurde auch die Gründungskommanditistin I. Henikova persönlich zu Schadenersatz verurteilt. Hintergrund der Haftung war die Darstellung in dem Produktflyer, dass der Fondax Capital Trust – Fonds eine Beitragsrückgewähr bei Vertragsablauf garantiere. Tatsächlich war im Vertragswerk des Emissionsprospektes eine solche Beitragsrückgewehr nicht enthalten. Der von Röhlke Rechtsanwälte vertretene betroffene Anleger fühlte sich daher über diese Garantien unrichtig vorvertraglich aufgeklärt und begehrte Schadensersatz. Zu Recht, wie das Landgericht München, in der noch nicht rechtskräftigen Entscheidung feststellte.
Papier ist geduldig – Irreführung der Anleger?
„Wo Beitragsrückgewehr drinnen steht, muss auch ein Kapitalerhalt drin sein. Offensichtlich nicht bei der Fondax FCT-Beteiligung: Hier ist vielmehr, wie es dann im Emissionsprospekt steht, mit einem Totalverlust zu rechnen,“ meint der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke. Diese offensichtliche und scheinbar gewollte Irreführung der Anleger durch den Produktflyer stellte für das Landgericht München I einen derart wesentlichen Aufklärungsfehler da, dass hier ein Schadensersatzanspruch gegenüber den Gründungsgesellschaftern der Fondax-FCT-Beteiligung GmbH glatt durchging. Denn wer mit einem Kapitalerhalt werbe, müsse diesen auch ermöglichen und könne sich nicht durch die Angaben im Emissionsprospekt dann wieder davon distanzieren. Dies gelte selbst dann, wenn, wie von den Gründungsgesellschaftern der FCT – Beteiligung vorgetragen, der streitige Produktflyer gar nicht von den hier Beklagten initiiert wurde. Denn jedenfalls hätten diese die Verwendung des Flyers toleriert und sich selbst bei vollkommen absprachewidriger Erstellung eines solchen Flyers durch die Vertriebsmitarbeiter das diesbezügliche Verhalten zurechnen lassen.
Unterstützung für die Anleger und Verbraucher zum Schutz
„Es stellt sich natürlich als vollkommen unglaubwürdig dar, wenn dieser Emissionsflyer, dessen Erhalt ja auf dem Zeichnungsschein extra angekreuzt werden konnte, ohne Wissen der Fondsverantwortlichen erstellt worden sein soll. Gleichwohl ist die Ansicht des Landgerichts München ein wichtiger Schritt für den Anlegerschutz: Denn selbst wenn die Erstellung des Flyers auf einem sogenannten Vermittlerexzess beruhen sollte, wäre dieser den Gründungsgesellschaftern zurechenbar,“ meint Rechtsanwalt Röhlke und weist zudem darauf hin, dass auch der Bundesgerichtshof erst in einer Entscheidung vom 14.05.2012 (Aktenzeichen: II ZR 69/12) festgestellt hat, dass das Verhalten der Vermittler in ausgesprochen weiträumigen Zusammenhang mit den Gründungsgesellschaftern zugerechnet werden muss.
Dass diese Ansicht nun in den Instanzgerichten ankommt, ist für Anlegerschutzprozesse ein wichtiger Schritt und lässt betroffene Anleger und ihre Familien neue Hoffnung schöpfen.
V.i.S.dP.:
Christian-H. Röhlke
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Rechtsgebiete
Röhlke Rechtsanwälte haben ihre Kernkompetenz im Bereich des Kapitalanlagenrechts und der angrenzenden Gebiete des Zivilrechts, insbesondere im Handels- und Gesellschaftsrecht.
Kapitalanlagenrecht
Hauptsächlich werden Anleger im Bereich unrentabler stille Beteiligungen oder steuerbegünstigter Immobilienfonds betreut. Ein weiterer Schwerpunkt liegt bei Kleinverdienern, denen vermietete Eigentumswohnungen zur Altersvorsorge als „Immobilienrente“ schmackhaft gemacht wurden.
Handelsrecht
Ein wesentlicher Tätigkeitsschwerpunkt ist auch das Recht der Handelsvertreter, die Regelungen über Provisionen, Buchauszüge, Wettbewerbsverbote etc.