PrismaLife – der BGH zum Thema

Worum ging es bei dem angemerkten Urteil überhaupt? Seit Jahren ist das Unternehmen PrismaLife einer der großen Nettopolicenanbieter auf dem deutschen Versicherungsmarkt. Zu jedem Nettopolicenvertrag kommt immer eine separate Kostenausgleichsvereinbarung. Hiermit wird das Beratungshonorar zwischen Vermittler und Kunde geregelt und vertraglich vereinbart. Hierüber gab es in der Vergangenheit öfter Diskussionen, vor allem hervorgerufen durch vermeintliche Anlegerschutzanwälte, die aus Klagen gegen das Unternehmen PrismaLife, nahezu ein Geschäftsmodel gemacht hatten. Nun gibt es also Klarheit:

Der für Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2014 (AZ IV ZR 295/13) entschieden, dass die vereinbarte Unkündbarkeit gesonderter Kostenausgleichsvereinbarungen zwischen Versicherungsnehmern und Versicherer nicht zulässig ist.

Der BGH sah darin eine unangemessene Benachteiligung des Versicherten, da dies trotz Kündigung des Versicherungsvertrags dazu führen konnte, dass die noch zu zahlenden Abschlusskosten höher als der Rückkaufswert ausfallen, während der Kunde bei Verrechnung der Abschlusskosten mit den Prämien im ungünstigsten Fall keinen Rückkaufswert erhält.

In dieser Benachteiligung sieht der BGH einen Verstoß gegen Paragraf 307 Absatz 2 Nr. 2 BGB. Der BGH stellte aber auch klar, dass Kostenausgleichsvereinbarungen weder einen Verstoß gegen Paragraf 169 Absatz 3 Satz 1 und Paragraf 169 Absatz 5 S. 2 VVG noch eine Umgehung darstellen, und erkannte damit die Rechtmäßigkeit gesonderter Vergütungsvereinbarungen an.

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